Wiederaufbau an anderer Stelle nach Totalschaden: Was zahlt die Gebäudeversicherung wirklich?

„Ich will aber nicht wieder dort bauen!“

Ein verständlicher Wunsch – und eine berechtigte Frage. Was passiert eigentlich, wenn ein versichertes Gebäude (z. B. durch Brand) vollständig zerstört wird, aber der Wiederaufbau gar nicht am gleichen Ort erfolgen soll? Etwa, weil der alte Standort nicht mehr passt oder schlicht keine Option mehr ist?

Viele Versicherte gehen davon aus: Versichert ist versichert. Doch genau hier liegt der Teufel im Detail.

Der Klassiker: Wiederaufbau am gleichen Ort – kein Problem

Wenn ein gleitender Neuwert versichert ist und Sie Ihr Haus genau dort und so wieder aufbauen, wie es vorher stand, ist die Sache klar: Die Versicherung übernimmt die Kosten für den Neubau – ohne große Diskussion.

Beispiel:
Familie Mustermann besitzt ein Einfamilienhaus in Meckenheim. Nach einem vollständigen Brand möchten sie ihr Haus wieder exakt am gleichen Ort errichten lassen.
Ergebnis: Die Versicherung zahlt den Neuwert – alles läuft wie gewohnt.

Aber was, wenn der Standort gewechselt werden soll?

Nun wird’s spannend:
Michael Mustermann arbeitet mittlerweile in Frankfurt am Main – 180 km entfernt. Ein tägliches Pendeln ist auf Dauer nicht tragbar. Er und seine Frau möchten deshalb lieber in der Nähe des neuen Arbeitsplatzes neu bauen.

Die Frage: Zahlt die Versicherung den Wiederaufbau auch dann vollständig, wenn das Haus woanders neu errichtet wird?

Die Antwort: In der Regel leider nein.

In den meisten Versicherungsbedingungen finden sich sogenannte „Standortbindungsklauseln“. Diese besagen:

Wird nicht am selben Ort wieder aufgebaut, erfolgt die Entschädigung nur zum Zeitwert.

Was bedeutet das konkret?

  • Bei jüngeren Gebäuden ist der Zeitwert noch relativ nah am Neuwert – der finanzielle Verlust ist überschaubar.
  • Bei älteren Immobilien jedoch kann die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert mehrere Zehntausend Euro betragen!

Und wenn ein Wiederaufbau gar nicht infrage kommt?

Auch das kommt vor.
Beispielsweise dann, wenn ein älteres Elternhaus abbrennt – zu groß, zu unpraktisch, oder die Eigentümer können altersbedingt nicht mehr in ein mehrstöckiges Haus zurückziehen.
Ein Neubau an dieser Stelle ergibt für niemanden Sinn – aber auch hier greift dann: Zeitwert statt Neuwert.

Gewerbeimmobilien: gleiche Problematik

Auch bei gewerblichen Gebäuden sieht es ähnlich aus.
Nehmen wir Malermeister Werner Fischer: Der Betrieb brennt komplett ab. Statt am alten, ungünstigen Standort neu aufzubauen, möchte er lieber in ein nahegelegenes Industriegebiet ziehen. Mehr Platz, bessere Anbindung – alles spricht dafür.

Doch seine Gebäudeversicherung greift auch hier zur bekannten Klausel: Kein Wiederaufbau am selben Ort = nur Zeitwert.

Achtung: Mehrwertsteuer nur bei tatsächlichen Kosten!

Noch ein wichtiger Punkt:
Die Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn sie auch wirklich anfällt – also bei echten Rechnungen. Wer „fiktiv abrechnet“, bekommt die Entschädigung ohne MwSt. Das kennen viele aus der Kfz-Versicherung.

Unser Lösungsansatz: Sonderbedingungen mit echten Vorteilen

Wir als kundenorientierter Versicherungsmakler bieten Ihnen Lösungen an, mit denen Sie auch an einem anderen Ort zum Neuwert wiederaufbauen können – ohne die Einschränkung auf den Zeitwert.

Denn:
Wir verhandeln gezielt Sonderbedingungen mit ausgewählten Versicherern, die genau diese Problematik kundenfreundlich lösen.

Unser Tipp:
Lassen Sie uns Ihre bestehende Gebäudeversicherung überprüfen – und gemeinsam schauen, ob Ihre Police im Fall der Fälle auch wirklich das absichert, was Ihnen wichtig ist.

Denn wenn der Schaden erstmal da ist, ist es zu spät für bessere Bedingungen.